Prüfungsrecht und Klausureinsicht

Unfaire Klausur- und Prüfungsbewertung? Folgende Möglichkeiten hast du jetzt:

Die Note, die ihr nach eurer Prüfung erhaltet, ist nicht endgültig. Folgende Schritte bieten euch die Möglichkeit euch gegen ein ungerechtes bzw. falsches Ergebnis zu wehren.

Was sind eure grundlegende Rechte im Bereich des Prüfungsrechts:

  • Ihr habt immer das Recht auf eine Einsicht in die Prüfungsunterlagen (in der Regel Klausureinsicht – gilt aber auch analog bei allen anderen Prüfungsformen). (Z.B. §36 RPO FH SWF & § 64 Abs. 2 Ziffer 10 Hochschulgesetz NRW)
  • Ihr habt immer das Anrecht auf eine Kopie oder originalgetreue Reproduktion eurer Klausur bzw. Prüfungsunterlagen. (§ 64 Abs. 2 Ziffer 10 Hochschulgesetz NRW)
  • Ihr könnt innerhalb von einem Jahr (wenn es keine anderweitigen Fristen in der Prüfungsordnung gibt) bei regulären Prüfungen nach Bekanntgabe (Eintragung) eurer Benotung Widerspruch einlegen. Die Frist kann aber auch nur vier Wochen (§70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) betragen. Auf diese First müsst ihr jedoch schriftlich hingewiesen werden und betrifft vor allem den letztmaligen Prüfungsversuch.

Die einzelnen Punkte haben wir noch genauer beschrieben. Wenn ihr weitere Fragen zum Thema Prüfungsrecht habt oder sich gar ein Problem aufgetan hat, dann könnt ihr euch immer an uns wenden. Entweder an die Büroleiter:innen an eurem Standort oder an das Referat für Hochschulpolitik und Lehre. Die Kontaktdaten findet ihr weiter unten.

Noch ein wichtiger Hinweis vorweg: Schaut euch genau die Prüfungsordnungen mit all ihren Änderungen sowie die Modulhandbücher an und sprecht mit euren Kommiliton:innen über die Prüfung und was ihr Eindruck war.

Da bei den einzelnen Rechten noch einige Punkte zu beachten sind, sind hier noch einige Details zu den einzelnen Punkten aufgeführt.

  1. Einsicht in die Prüfungsunterlagen/Klausureinsicht
  • Studierenden haben nach dem Hochschulgesetz NRW und den einzelnen Prüfungsordnungen ein Recht auf die Einsicht in die Prüfungsunterlagen. In diesen Unterlagen (Akte) befinden sich z.B. eure Klausur oder Protokolle bei mündlichen Prüfungen, Musterlösungen müssen nur dabei sein, wenn in der Bewertung der Prüfung explizit auf eine Musterlösung verwiesen wird.
  • Diese Einsicht muss in der Regel unverzüglich erfolgen, da diese Informationen ggf. relevant für einen Widerspruch sein können. Leider ist unverzüglich kein genauer Begriff und daher wird es oft von der:dem Prüfer:in zu ihren:seinen Gunsten ausgelegt. Manchmal erfolgt dann die Einsicht erst am Ende des Semesters, wenn die nächsten Prüfungen bereits anstehen. Wenn ein:e Prof. die Einsicht nicht anbietet oder herauszögert, dann melde dich!
  • Wie genau die Einsicht geregelt ist, obliegt in der Regel der:dem Prüfer:in. Manche geben einen Termin bekannt und man kann sich dafür anmelden oder einfach vorbeikommen und bei anderen muss man um einen Termin von sich ausbitten. Am besten schreibt ihr der:dem Prüfer:in nach dem eure Note eingetragen wurde und bittet sie:ihn um die Einsicht.
  • Wenn die oder der Prüfer:in verhindert sind (Krankheit etc.) kann trotzdem eine Einsicht in die Prüfungsakten vorgenommen werden.
  • In der Einsicht solltet ihr folgende Punkte beachten:
  • Punkte der einzelnen Aufgaben nachzählen.
  • Sprecht mit der:dem Prüfer:in über eure Fragen zu ihrer:seiner Bewertung. Oftmals klären sich hier schon alle großen und kleinen Fragen. Wichtig: Es besteht kein Anrecht darauf, dass die:der Prüfer:in mit euch diskutiert oder überhaupt über die Aufgaben spricht. Das Gespräch solltet ihr aber nur suchen, wenn ihr euch dazu in der Lage fühlt. Es ist nicht schlimm, wenn du ihr einfach nur die Unterlagen anschaut und die Kopie mitnimmst.
  • Bestehe auf euer Recht auf eine Kopie oder originalgetreue Reproduktion der Unterlagen und der Klausur. Entweder macht ihr mit dem Handy ein Foto oder kopiert sie vor Ort. Wenn es eine Online-Klausureinsicht ist, dann kann entweder die:der Prüfer:in euch eine Kopie zuschicken (sollte eh kein Problem sein, wenn die Prüfung auch online durchgeführt wurde und wahrscheinlich eh digital vorliegt) oder sie:er halten sie in die Kamera oder sie:er teilt sie mittels Screensharing, so dass ihr euch einen Screenshot machen könnt. Achtet hier auf eine ausreichende Qualität der Videoschalte und der Internetverbindung. Sollte die Qualität nicht ausreichen, dann bittet die:den Prüfer:in um eine digitale (eingescannte) Kopie der Prüfungsunterlagen. Teilweise bestehen die Profs. auf einen schriftlichen Antrag. Dieser kann formlos eingereicht werden. Viele Profs. sind aber so nett und ermöglichen euch so eine Kopie.
  • Nach der Einsicht solltet ihr eure Eindrücke und die Unterlagen aus der Einsicht mit Kommiliton:innen besprechen und vergleichen. Oftmals fällt auf, dass die:der Prüfer:in einzelne Studierende unterschiedlich bewertet hat, obwohl eine gleiche oder vergleichbare Leistung erbracht wurde.
  • Ganz wichtig! Egal wie sauer ihr über eine Note oder Prüfung seid, seid immer nett und höflich. Auch wenn es der Prof. selbst nicht ist.
  • Auf der folgenden Seite findet ihr auch noch ein paar interessante Tipps für die Einsicht: https://www.studienscheiss.de/klausureinsicht-tipps/
  1. Prüfungsergebnis anfechten und Widerspruch formulieren
  • Wenn ihr keinen anderen Zeitraum genannt bekommt, beträgt der Zeitraum für den Widerspruch ein Jahr. Vor allem beim letztmaligen Prüfungsversuch, habt ihr vier Wochen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse Zeit für die Einreichung eines Widerspruchs. Das Recht auf einen Widerspruch leitet sich aus dem § 70 des Verwaltungsgerichtsordnung ab, da es sich bei der Feststellung der Note um ein Verwaltungsakt handelt.
  • Einen Widerspruch solltet ihr nicht unbegründet einreichen. Begründungen für einen Widerspruch können entweder Fehler bei der Bewertung oder Verfahrensfehler sein.
  • Der Widerspruch muss formlos und in schriftlicher Form (E-Mail reicht hier nicht aus!!!) erfolgen. Grob sollte der Widerspruch folgende Inhalte aufweisen:
  1. Genaue Angaben um welche Prüfung und um welches Modul es sich handelt sowie den Studiengang.
  2. Daten zu euch, um euch einwandfrei zuordnen und kontaktieren zu können (Name, Anschrift, E-Mailadresse und Matrikelnummer).
  3. Begründet eure Widersprüche aussagekräftig. Wenn es um inhaltliche Fehler bei der Bewertung gibt, die ihr während der Einsicht bemerkt habt, dann könnt ihr einfach so den Widerspruch mit der entsprechenden Begründung verschicken. Eure Notizen und Unterlagen aus der Einsicht bilden die Basis für die Anfechtung. Ihre Qualität bestimmt die Chance auf den Erfolg. Eine Liste mit typischen Bewertungsfehlern findet ihr weiter unten. Sammelt alle notwendigen Informationen zusammen. Also z.B. wenn die:der Prof. Angaben zur Prüfung und dem Ablauf im Modulkurs gemacht haben, Modulhandbuch, E-Mails von den Profs. etc.
  4. Bitte um eine Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs.
  5. Unterschrift nicht vergessen!
  • Adressieren müsst ihr das Schreiben an die:den Ausschussvorsitzende:n des zuständigen Prüfungs- oder Fachausschuss. Ihr könnt das Schreiben entweder in ihr:sein Postfach legen, beim Studierendenservicebüro abgeben oder ganz normal über den Postweg zuschicken. Es lohnt sich hier auch einfach den Widerspruch nochmal per Mail zu schicken. (Doppelt gemoppelt hält besser!)
  • Wenn es dabei um eine Prüfung geht, die bei der:dem Vorsitzenden selbst stattgefunden hat, dann schreibt am besten auch der:dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses.
  • Wenn die:der Prüfer:in selbst im Prüfungs- oder Fachausschuss ist, kannst du nach § 71 Abs. 3 beantragen, dass die:der Prüfer:in nicht beim Widerspruch mitstimmen kann, wenn ihr eine Befangenheit befürchtet. Ebenfalls könnt ihr beantragen, dass Mitglieder des Prüfungs- oder Fachausschusses für Befangen erklärt werden, wenn ihr mit ihnen in der Vergangenheit aneinandergeraten seid und eine sachliche Entscheidung nicht zu erwarten ist oder der Einfluss durch diese Personen sich negativ auf euren Fall auswirken könnte. Dieser Befangenheitsantrag muss adäquat formuliert werden und ist an den Prüfungs- bzw. Fachausschuss zu richten.
  • Wenn ihr noch keine Einsicht in die Prüfungsunterlagen hattet und die Frist abläuft, dann reicht sicherheitshalber einen Widerspruch für die Prüfung ein, wenn ihr das Gefühl habt, dass eure Note ungerecht oder falsch ist. Sollte dann eine Einsicht erfolgen und es stellt sich raus, dass alles richtig gelaufen ist, dann könnt ihr den Widerspruch ohne Probleme zurückziehen.
  • Wenn ihr Angst habt, dass eure Widersprüche Probleme für euch verursachen oder ihr Angst habt, dass die:der Prüfer:in euch später anders behandelt, dann redet vorher mit uns.

3. Nach der Einreichung des Widerspruchs heißt es warten:

  • Nach dem fristgerechten Einreichen des Widerspruches kann die Bearbeitung durch den Prüfungs- bzw. Fachausschuss einige Zeit dauern.
  • Wenn der Widerspruch angenommen wurde, kommt es zu einer Neubewertung der Prüfung.
  • Achtung! Eine Neubewertung schließt eine Verschlechterung der Note nicht aus, sofern bei der Neubewertung Fehler gefunden werden, die vorher übersehen wurden.
  • Sollte der Widerspruch zu keinem Erfolg führen und Ihr mit der Entscheidung des Prüfungs- oder Fachausschusses nicht einverstanden bist, dann meldet euch bei uns und wir schauen weiter.
  • Sollten eklatante Probleme (z.B. offensichtliches ignorieren der rechtlichen Grundlagen durch Profs.) bei einem Widerspruch oder bei Prüfungen zu Tage kommen, kann der AStA das Rektorat informieren und um eine entsprechende Prüfung der Sachverhalte bitten.

Liste möglicher Bewertungsfehler:

Der Antwortspielraum des Prüflings wurde nicht beachtet, also wenn die Lösung fachlich richtig oder zumindest vertretbar ist, jedoch als falsch bewertet wurde.

Nicht alle Tatsachen, die für die Prüfungsentscheidung relevant sind, wurden von den Prüfern wahrgenommen und berücksichtigt.

Es wurde gegen das Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Prüfungsfragen wurden fehlerhaft gestellt.

Folgefehler wurden in keiner Weise berücksichtigt.

Liste möglicher Verfahrensfehler (sowohl der Prüfung als auch des Widerspruchs):

  • Ihr wurdet unbegründet von der Prüfung ausgeschlossen.
  • Euch wurden Hilfsmittel und Unterlagen verweigert, die ihr jedoch z.B. bei einer Open-Book-Klausur nutzen durftet.
  • Eure Rechte auf einen Nachteilsausgleich wurden missachtet.
  • Unzumutbare Prüfungsbedingungen, z.B. durch Lärm.
  • Die Prüfung erfolgte nicht nach den Maßstäben der Prüfungsordnung und des Prüfungsplans.
  • Die Prüfung spiegelte nicht den Modulinhalt nach dem Modulhandbuch und dem Lehrinhalt wider.
  • Die:der Prüfer:in war befangen.

Wenn ein:e Dozent:in oder ein:e Prüfer:in euch eines dieser Rechte verwehrt, dann meldet euch schnell bei uns. Neben der Möglichkeit des Widerspruchs können wir entweder mit der:dem betroffenen Prüfer:in direkt sprechen oder wir wenden uns an deren Vorgesetzten. Das kann ultimativ bis zum Rektorat gehen.

Bei Teilleistungen während des Semesters in Praktika und Seminaren sieht es leider etwas anders aus. Solltet ihr hier einen Teil nicht bestanden haben, dann könnt ihr erst, wenn die Note final eingetragen wird, einen Widerspruch einreichen. Das bedeutet, dass ihr auf jeden Fall das Praktikum bis zum Ende machen solltet. Nur so kann ein Widerspruch auch Erfolg haben, da euch sonst ein erheblicher Teil der Leistung fehlen kann und somit einfach nicht die notwendige Punktezahl zum Bestehen erreicht. Auch wenn eurem Widerspruch später stattgegeben wird.

Übrigens gelten ähnliche Regelungen bei der Anerkennung von Praktika, Leistungen von anderen Hochschulen etc. Wenn du diesbezüglich weitere Fragen hast, dann melde dich einfach. Wir stehen euch bei allen rechtlichen Fragen rund ums Studium zur Seite.

Wenn ihr Fragen zum Prüfungsrecht oder direkt Probleme habt, dann meldet euch direkt beim AStA. Entweder beim AStA-Büro an eurem Standort oder beim Referat für Hochschulpolitik und Lehre (HoPo). All eure Anfragen werden natürlich vertraulich behandelt!

  • iserlohn@asta-swf.de
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  • hopo@asta-swf.de

Disclaimer:

Unsere Beratungen werden von Studierenden durchgeführt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.